Befreiung vom Unterricht
Hinweise zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
Eine Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern ist nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten und aufgrund eines wichtigen Grundes möglich. Wichtige Gründe müssen nachgewiesen werden, im Zweifel durch eine Bescheinigung.
Eine Beurlaubung darf nicht den Zweck haben die Schulferien zu verlängern. Auch preisgünstigere Urlaubstarife oder die Vermeidung von Verkehrsspitzen sind keine Gründe für eine Beurlaubung!
Nach § 63 Abs. 3.2 Nds. Schulgesetz (NSchG) besteht für jeden Schüler/jede Schülerin die verpflichtende Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 63 Abs. 3.2 (Befreiung vom Unterricht) NSchG beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Nach § 63 Abs. 1 NSchG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wichtige Gründe können z. B. sein:
- Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall, Amtsgeschäfte, etc.).
- Erholungsmaßnahmen (wenn der Arzt/das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält z.B. Kur).
- Vorübergehende, unumgängliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z.B. Krankenhausaufenthalt, kurzfristige Arbeitsverhältnisse bei Schaustellern etc.).